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Feldtest
Feldtestreglement (FTR)
Der Schweizerische Freibergerzuchtverband (SFZV), gemäss Zuchtreglement
(Titel II) und des Reglements der Herdebuchführung (Titel III), hält fest:
Art. 1 Ziel
Mit Hilfe des Feldtests werden beim Freibergerpferd Informationen über Exterieur
(Typ und Gänge), das Verhalten, die Gesundheit sowie die Fahr- und Reiteignung
erfasst. Die Resultate werden für die Selektion der Zuchtstuten, der Klassierung
deren Mütter und Väter sowie zur Ermittlung weiterer zuchttechnischer Daten
verwendet.
Der Feldtest dient auch zur Förderung und Vermarktung von Jungpferden.
Art. 2 Organisation
Die Feldtests unterliegen der Verantwortung des SFZV. Für die Ausführung
gewisser Arbeiten ist die Herdebuchstelle beauftragt. Die Organisation der Feldtests
wird Pferdezuchtgenossenschaften, Kantonal- und Regionalverbänden sowie weiteren
interessierten Institutionen und Personen übertragen.
Die Organisation umfasst folgende Punkte:
2.1 Auf allen Plätzen müssen die Pferde auf einer Dreiecksbahn beurteilt
(Exterieur und Gänge) sowie die Fahr- und die Reiteignung auf einem dem Zweck
entsprechenden und für das Wohlbefinden der Pferde geeigneten Platz geprüft
werden können.
2.2 Die Feldtests finden während dem ganzen Jahr statt, vorzugsweise jedoch in
den Monaten März bis September.
2.3 Der Veranstalter garantiert eine ausreichende Anzahl Teilnehmer pro
Feldtestplatz (mindestens 25 Pferde). Bei ungenügender Beteiligung behalten sich
die Verantwortlichen vor, Feldtests abzusagen, bzw. zusammenzulegen.
2.4 Der Veranstalter publiziert den Feldtest, nimmt die Anmeldungen entgegen und erstellt
einen Zeitplan. Das Veranstaltungsprogramm muss mindestens 10 Tage vor dem Prüfungsdatum
den Konkurrenten und der Geschäftsstelle des SFZV zugestellt werden.
2.5 Die Richter werden von der Geschäftsstelle des SFZV bestimmt, aufgeboten und
entschädigt. Deren Nomination und Ausbildung ist ebenfalls Angelegenheit des SFZV.
Art. 3. Zulassungsbedingungen
Zum Feldtest sind 3jährige Freibergerpferde zugelassen. Gleichaltrige Pferde anderer
Rassen, in der Schweiz geboren und in Besitz eines offiziellen Identifikationspapieres,
können ebenfalls teilnehmen. Die Resultate werden den entsprechenden Rassenorganisationen
zu Verfügung gestellt.
Um an einem Feldtest teilnehmen zu dürfen, müssen Pferde in gutem
Allgemeinzustand sein.
Aufgrund folgender Punkte kann einem Pferden der Start verweigert werden:
- schlechter Nähr- und/oder Sauberkeitszustand
- Verletzungen, klar erkennbare Krankheiten, Druckstellen, Lahmheit
- schlechter Hufzustand
- Verweigern des Aufhebens der Beine
Die teilnehmenden Pferde müssen frei von ansteckenden Krankheiten sein. Jeder
Veranstalter verlangt das Vorweisen, resp. kontrolliert die Impfbüchlein.
Der Rassenrichter entscheidet über die Zulassung eines Pferdes anlässlich
der Exterieur-Beurteilung.
Pferde die nicht zum Test zugelassen sind, werden nicht als solche betrachtet, welche
diesen nicht bestanden haben.
Die Zulassungsbedingungen zum Test sind demnach nicht Bestandteil
zuchttechnischer Kriterien.
Art. 4. Startgeld
Der SFZV legt das Startgeld fest und publiziert dieses rechtzeitig im Verbandsorgan.
Das Inkasso ist Aufgabe des Veranstalters.
Art. 5. Prüfungsinhalt
Der Feldtest umfasst folgende Phasen:
5.1 Lineare Beschreibung und Beurteilung für die Herdebuchaufnahme
5.2 Verhaltenstest (fakultativ)
5.3 Fahren
5.4 Reiten
Alle Teilprüfungen müssen an derselben Veranstaltung abgelegt werden.
Art. 6. Bewertung
Die einzelnen Merkmale werden mit einer Note gemäss folgender Skala beurteilt:
9 = ausgezeichnet
8 = sehr gut
7 = gut
6 = ziemlich gut
5 = genügend
4 = ungenügend
3 = schlecht
2 = sehr schlecht
1 = nicht ausgeführt
Art. 7. Prüfungsablauf
Als gültig befunden wird ein Feldtest, welcher folgende Reihenfolge der
Teilprüfungen aufweist: Exterieur-Beurteilung, Fahren sowie das Reiten am Schluss.
Der Verhaltenstest wird in allen drei Teilprüfungen integriert.
7.1. Lineare Beschreibung und Beurteilung der Stuten für die
Herdebuchaufnahme
Die lineare Beschreibung erfolgt gemäss offiziellem Formular des SFZV. Jedes Pferd
wird gemessen (Widerristhöhe) und mit einer Note in den Merkmalen Typ,
Körperbau und Gänge beurteilt. Wallache werden ebenfalls
linear beschrieben und gelten für die Zuchtwerteinschätzung ihrer Väter
und Mütter.
7.2. Verhaltenstest
Für die Beurteilung des Verhaltens gelten die vom SFZV ausgearbeiteten Richtlinien.
7.3 Fahren
Beurteilt werden:
- das Verhalten des Pferdes während dem Anspannen (inkl. in die Landen stellen);
- das Anfahren
- das allgemeine Verhalten des Pferdes beim Fahren
- die Fahreignung, insbesondere die Lenkbarkeit, der Gehorsam und die Willigkeit
- die Annahme der Hilfen und die Durchlässigkeit
- der Schritt und der Trab
Jedes Pferd absolviert auf einem Viereck von 40 x 80 m (empfohlene Grösse) das
Fahr-Dressurprogramm FEI 1, ohne Rückwärtsrichten. Auf Wunsch kann das Programm
diktiert werden.
7.4 Reiten (Englisch oder Western)
Beurteilt werden:
- das Verhalten beim Auf- und Absitzen
- die Reiteignung (Rittigkeit, Verhalten) ohne Berücksichtigung des
Ausbildungsstandes
- die Grundgangarten Schritt, Trab und Galopp. Erwünscht sind korrekte,
raumgreifende, elastische und schwungvolle Bewegungen.
Die Pferde werden auf einem Viereck in Gruppen von max. 2 bis 4 Teilnehmern bewertet.
Art. 8 Ausrüstung
8.1. Beschirrung
- Fahrzaum
- Kummet- oder Brustblattgeschirr
- gebrochene und ungebrochene Trense oder glatte und gebogene
Stangenkandarre oder gebrochene Stangenkandarre
- Hintergeschirr
- Rückhalteriemen
Nicht zugelassen sind:
- Karabinerhaken, ausser für die Zugstrangen (Sicherheits-Karabinerhaken)
- Drahttrense
- Andere, nicht obenaufgeführte Aufzäumungen
- Leitseil mit Karabinerhaken oder Leitseil aus Stoff
8.2. Fahrzeug
Das Fahrzeug kann ein- oder zweiachsig und muss in sauberem Zustand sein. Es muss solide
gebaut und mit einer effizienten Bremse versehen sein, welche vom Fahrersitz aus bedient
werden kann. Fahrzeuge mit mangelnder Funktionstüchtigkeit oder ungenügender
Sicherheit werden nicht zum Start zugelassen. Bei zweirädrigen Gefährten
ist ein an den Landen fixierter Bauchriemen obligatorisch.
8.3 Reitausrüstung
Die Pferde können englisch oder im Westernstil geritten werden.
- Zugelassen werden gebrochene Metalltrensen oder gebisslose Zäumungen.
Eine Peitsche ist erlaubt.
Nicht zugelassen sind:
- jede Art von zusätzlichen oder mechanischen Hilfszügeln
- Sporen
Art. 9. Medikamenteneinsatz
Es ist verboten, Pferde durch unerlaubte Mittel (gemäss Liste SVPS) in der Leistung
zu beeinflussen. Nötigenfalls können Dopingkontrollen vom SFZV oder von den
Richtern angeordnet werden. Bei positivem Befund wird das Pferd disqualifiziert und
der Besitzer hat die entstandenen Kosten zu tragen.
Art. 10. Auswertung der Resultate, Eintrag auf dem Identifikationspapier
Die Beurteilungen dienen der jährlichen Zuchtwertschätzung und Eigenleistungs-Indexberechnung.
Der Feldtest gilt als bestanden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- Notendurchschnitt Fahren von mindestens 5, wovon keine Teilnote unter
3
- Notendurchschnitt Reiten von mindestens 5, wovon keine Teilnote unter
3
Die Richter erläutern dem Fahrer oder dem Reiter ungenügende Noten in Anschluss
an die jeweilige Prüfung. Die Resultate des Tests werden in geeigneter Form auf
dem Identifikationspapier des Pferdes eingetragen.
Es ist möglich, nur eine Teilprüfung (Fahren oder Reiten) zu absolvieren.
Ist dies der Fall, können die Resultat nicht zur Zuchtwerteinschätzung verwendet
werden (Eintrag in eine Stud-Book-Klasse).
Der Zuchtverband kann mit den besten Pferden des Jahrgangs einen Final organisieren.
Die dafür geltenden Voraussetzungen und Bestimmungen werden separat geregelt und
in geeigneter Form im Verbandsorgan publiziert.
Art. 11. Wiederholen des Feldtests
Der Feldtest kann bei Nichtbestehen höchstens einmal wiederholt werden, wobei
die letzten Resultate massgebend sind. Pferde, welche beim ersten Test die Teilprüfungen
Fahren und Reiten absolviert
haben, müssen bei einer Wiederholung wiederum beide Teilprüfungen absolvieren.
Die lineare Beschreibung und der Verhaltenstest werden nicht wiederholt.
Art. 12 Beschwerden
12.1 Falls ein Teilnehmer nicht einverstanden ist mit der Beurteilung seines Pferdes,
hat er sich gleichentags direkt an den betroffenen Richter zu wenden. Es ist jedoch
nicht möglich Rekurs einzureichen gegen Richterentscheide.
12.2 Mit Ausnahme der Notengebung, für alle anderen Fälle, kann innert 5
Tagen nach der Prüfung beim Vorstand des SFZV schriftlich Rekurs eingereicht werden.
Diese sind an die Geschäftsstelle des SFZV, Les Longs Prés, Postfach 190,
1580 Avenches zu senden.
Art. 13. Kategorisierung
Auszug aus der Herdebuchordnung:
ART. 3 Eintragung von Stuten [Sektion Reinzucht]
1. Das Mindestalter einer Stute für die Eintragung beträgt drei Jahre.
2. Die Stuten werden bei der Vorstellung zur Eintragung im Exterieur in den folgenden
drei Punkten beurteilt:
- Typ
- Körperbau
- Gänge
Es gelten die Bestimmungen gemäß ZP Art. 6. Die Stuten können in bezug
auf ihr Exterieur ein zweites Mal im Alter von 4 Jahren beurteilt werden. Das zweite
Resultat ist definitiv. Das Stockmaß wird
auch gemessen.
3. Für Stuten, die zur Eintragung für die Sektion Reinzucht vorgestellt werden,
muss ein Abstammungs- oder Identitätsausweis vorliegen, welcher die Eintragung
der Elterntiere in der Sektion Reinzucht nachweist. Stuten mit Geburtsdatum ab dem
1.1.2003, welche zum Eintrag in die Kategorie Register vorgestellt werden, können
den Feldtest absolvieren, werden jedoch nicht im Extererieur beurteilt.
4. Die Stuten werden je nach Qualität (Abstammung, Exterieur, Leistung und Verhalten)
wie folgt einer Kategorie bzw. Klasse zugeordnet:
Kategorie Stud-Book Klasse C:
- Besitz eines Abstammungsscheines mit vier nachweisbaren Generationen, welcher die
Eintragung der Elterntiere in die Kategorie Stud-book oder Basis nachweist. Die Stuten
aus der Sektion Reinzucht mit einem Identitätsausweis können bis zum 31.12.2005
präsentiert werden.
- Durchschnitt der drei Exterieurnoten >=5 und
- bestehen des Feldtests oder
einer Klassierung in einer Prüfung Promotion CH, resp. einer vergleichbaren offiziellen
Sportprüfung, die vom SFZV oder SVPS organisiert wird.
Kategorie Stud-Book Klasse B:
Stuten, welche die Anforderungen der Klasse C erfüllen und zusätzlich
vorweisen:
- Durchschnitt der drei Exterieurnoten >= 6 ohne Teilnote < 5
- bestehen des Feldtests mit Durchschnittsnoten von >= 6 ohne Teilnote < 5 in
jeder Disziplin oder einer Qualifikation für den Schweizer Final Promotion CH,
bzw. einer vergleichbaren offiziellen Sportprüfung, die vom SFZV oder SVPS organisiert
wird.
Kategorie Stud-Book Klasse A (nachzuchtgeprüft):
Stuten der Klassen C und B, wenn nachweislich
- 2 ihrer direkten Nachkommen (Stuten oder Wallache mit vergleichbaren Leistungen)
in die Klasse C und ein direkter Nachkomme (Stute oder Wallach mit vergleichbarer Leistung)
in die Klasse B eingestuft worden sind bzw. eingestuft werden könnten oder
- wenn ein direkter Nachkomme Hengst in die Klasse C und ein direkter
Nachkomme (Stute oder Wallach mit vergleichbarer Leistung) in der Klasse B eingestuft
worden sind oder
- wenn ein direkter Nachkomme Hengst in der Klasse B eingestuft worden ist.
Kategorie Basis:
Stuten aus der Sektion Reinzucht, welche nicht mehr als 2% Fremdblutanteil haben. Diese
Stuten sind gleichzeitig in der Kategorie Stud-Book eingetragen, wenn sie die Voraussetzungen
für eine der Klassen erfüllen.
Kategorie Register:
Stuten, die eine der Voraussetzungen für die Kategorie Stud-Book Klasse C nicht
erfüllen oder aus gesundheitlichen Gründen zurückgestuft wurden.
Die Zuchtkommission entscheidet über die Vergleichbarkeit von Leistungen.
5. Stuten, die in die Kategorie Stud-Book oder in die Kategorie Basis eingetragen sind
oder eingetragen werden sollen, müssen gesund sein. Beim wiederholten Auftreten
von gesundheitlichen Mängeln kann eine Stute in die Kategorie Register zurückgestuft
werden.
6. Bei ausreichenden Leistungen für eine höhere Klasse kann eine Stute auf
Antrag des Besitzers neu eingestuft werden. Der Besitzer der Stute reicht hierfür
den Antrag zusammen mit den notwendigen, offiziell bestätigten Leistungsausweisen
und dem Abstammungsschein der Stute bei der Geschäftsstelle SFZV ein.
Art. 14. Ausserkraftsetzung des aktuellen Reglementes
Das Reglement des 01. Januar 1999 ist ausser Kraft gesetzt.
Art. 15 Inkrafttretung
Das vorliegende Reglement tritt am 1. Januar 2002 in Kraft
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